Wegen Trunkenheit im Verkehr (umgangssprachlich „Alkohol am Steuer“) macht sich gemäß § 316 StGB strafbar, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Konsums alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht dazu in der Lage ist, dieses sicher zu führen – unabhängig davon, ob es zu einem Unfall gekommen oder jemand zu Schaden gekommen ist.
Bei dem Fahrzeug, das im Zustand der Fahruntüchtigkeit geführt wurde, kann es sich übrigens neben Auto, Bus oder LKW auch um jedes andere ein- oder zweispurige Fahrzeug, ob motorisiert oder nicht, handeln. Eine sog. Trunkenheitsfahrt kann also auch mit dem Fahrrad oder einem E-Scooter begangen werden.
Trunkenheit im Verkehr stellt nach wie vor die häufigste Ursache für die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) dar. Deutlich mehr als die Hälfte der durchgeführten Untersuchungen sind Alkohol-MPUs. Wurden Sie bei einer Fahrt nach vorangegangenem Alkoholkonsum erwischt, droht der Entzug der Fahrerlaubnis – und es kann eine MPU angeordnet werden.
Das MPU-Gutachten soll eine Prognose der Verkehrsbewährung, also eine auf Fakten und Erfahrungswissen basierende Wahrscheinlichkeitsaussage über die Entwicklung des zukünftigen Verhaltens liefern. Sie müssen in der MPU also glaubhaft machen, dass Sie wieder geeignet sind, am Straßenverkehr teilzunehmen und keine Gefahr mehr besteht, dass Sie alkoholisiert ein Fahrzeug bewegen. Sie durchlaufen in der Regel drei „Stationen“:
Nicht erst "auf den letzten Drücker", sondern bereits während der Sperrzeit ist es ratsam, dass Sie sich intensiv und ggfs. mit professioneller Hilfe auf die MPU vorbereiten. Gerne informieren wir Sie in einem kostenlosen Erstgespräch über die nächsten Schritte zur Wiedererlangung Ihres Führerscheins.